Schonzeiten & Entnahmemaße

An unseren Gewässern gelten die für Hessen gesetztlich vorgeschriebenen Schonzeiten und Mindestmaße. Mit der neuen Hessischen Fischereiverordnung vom 28. April 2023 hat das Bundesland Hessen neben Mindestmaßen auch Höchstmaße für neun verschiedene Fischarten festgelegt (Entnahmemaß). Im Zeitraum der Schonzeit dürfen entsprechende Fischarten nicht entnommen bzw. müssen nach schonendem Landen zurückgesetzt werden. Die in unseren Gewässern vorzufindenden Fischarten sind fett markiert.

Darüber hinaus schränken wir den Fang von Zander und Hecht ein (rot markiert), um unsere Bestände zu schützen. Für diese beiden Raubfische gelten an unseren Gewässern zudem von der Hess. Fischereiverordnung abweichende Schonzeiten.

Achtung: Laut vereinsinternen Regelungen ist der obere Weiher ganzjährig für das Fischen mit Kunstködern (Spinner, Blinker, Wobbler usw.) und Drillingshaken gesperrt. Ausgenommen sind Spoons mit Einzelhaken.

Eine Fangbeschränkung für eingesetzte Salmoniden (Regenbogenforelle, Lachsforelle, Saibling) gilt u. a. nach den jeweiligen Besatzmaßnahmen. Siehe hierzu den gesonderten Aushang am Vereinsheim (5+1-Regel).

FISCHARTSTART SCHONZEITENDE SCHONZEITENTNAHME-MASS
Aal15.09.01.03.50–70 cm
Äsche01.03.15.05.30–45 cm
Atlantische Forelle (Bachforelle, Meerforelle, Seeforelle)01.10.31.03.25–60 cm
Barbe01.05.30.06.40–60 cm
Hecht (max. 1 Ex./Monat)*01.02.30.04.50–90 cm
Karpfen (Wildform)15.03.31.05.45–60 cm
Moderlieschen01.05.30.06.
Nase15.03.30.04.25–40 cm
Rotfeder15.03.31.05.20–30 cm
Schleie01.05.30.06.25–45 cm
Zander (max. 1 Ex./Monat)*01.02.30.04.ab 50 cm
* Die Verwendung von Kunstködern (Spinner, Blinker, Wobbler, Jerkbait etc.) ist in der Schonzeit von Hecht und Zander am oberen und unteren Weiher verboten.